Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Therapeutische Versorgung schwerstmehrfach behinderter Kinder
in den Schulen sicherstellen
Drucksachen Drucksachen Nrn. 14/1013, 14/1427, 15/82 und 15/634 – Schlussbericht –
Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in
seiner Sitzung am 12. Juli 2001 Folgendes beschlossen:
„Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. Dezember
2001 ein Konzept vorzulegen, wie die für die Beschulung
schwerstmehrfachbehinderter Kinder notwendige therapeutische und
behandlungspflegerische Versorgung an den Berliner Schulen für Behinderte in
öffentlicher und freigemeinnütziger Trägerschaft künftig bedarfsgerecht
gewährleistet werden kann.
Dabei sind die in der Mitteilung – zur Kenntnisnahme – , Drs. 11/432,
im Jahre 1989 für die damalige Bedarfssituation in bestehenden
Fördereinrichtungen festgelegten Standards neu zu definieren und dabei an die
neuen Rahmenbedingungen des 1990 geänderten Schulgesetzes anzupassen.“
Hierzu wird berichtet:
Die Maßnahmen der therapeutischen Versorgung schwerstmehrfach
behinderter Kinder und Jugendlicher in den Schulen stehen in engem Zusammenhang
mit den Zielsetzungen des Senats von Berlin zur schulischen Integration und
gesellschaftlicher Teilhabe der Menschen mit Behinderung.
Für eine ganzheitliche Förderung dieses Personenkreises sind folgende
Aspekte von Bedeutung:
Gemäß § 24 SGB VIII besteht vom vollendeten dritten
Lebensjahr an ein Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens.
Für Kinder unter drei Jahren sind Plätze in Tageseinrichtungen nach
Bedarf vorzuhalten. Gleiches gilt für Kinder im schulpflichtigen Alter. Die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben auf ein bedarfsgerechtes Angebot an
Ganztagsplätzen hinzuwirken. Für Kinder mit Behinderungen besteht zusätzlich
auf der Grundlage des § 39 BSHG ein Anspruch auf Eingliederungshilfe. Zu den
Leistungen der Eingliederungshilfe zählen gemäß § 40 Abs.1 BSHG Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX und Leistungen zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX.
Im Land Berlin
wird der Anspruch auf einen Kindergartenplatz sowie die bedarfsgerechte
Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen auf der Grundlage des Gesetzes
zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege -
Kindertagesbetreuungsgesetz [KitaG i.d.F. vom 4. September 2002] erfüllt.
Ausdruck einer kontinuierlichen Politik des Senats von Berlin zur
Schaffung von organisatorischen Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen
für die Integration behinderter Kinder sind insbesondere die §§ 5 und 11 dieses
Gesetzes. Nach § 5 Abs. 1 KitaG haben behinderte Kinder Anspruch auf Aufnahme
in eine Tageseinrichtung, unabhängig von Art und Schwere der Behinderung. Mit
diesem Anspruch korrespondiert die Verpflichtung der jeweiligen
Tageseinrichtung, behinderte Kinder aufzunehmen. Nach § 5 Abs. 2 KitaG sind behinderte
Kinder üblicherweise in Integrationsgruppen gemeinsam mit anderen Kindern zu
betreuen, d.h. die Betreuung in einer Integrationsgruppe stellt den Regelfall
der Betreuungsform für behinderte Kinder dar.
Es müssen demnach besondere Gründe vorliegen, wenn von dieser Betreuungsform abgewichen wird. Diese Grundaussage wird auch in § 5 Abs. 3 Kita-Gesetz bestätigt, wenn von "besonderen Gruppen für Kinder mit Behinderungen" gesprochen wird, also der Abweichung vom Normalfall der Integration gemäß § 5 Abs.1, zum Beispiel auf ausdrücklichen Elternwunsch. Sondergruppen sind nach Möglichkeit in allgemeinen Kindertagesstätten einzurichten [§ 5 Abs.3 KitaG]. (Heil-)pädagogische und therapeutische Hilfen zur Eingliederung sollen sowohl in Integrations- als auch in Sondergruppen in die Arbeit der Kindertagesstätte integriert werden.
§ 35 a Abs. 3 SGB VIII unterstreicht ausdrücklich den Gedanken
integrativer Erziehung, indem formuliert ist: "Ist gleichzeitig Hilfe zur
Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch
genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe
zu erfüllen, als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind (heil-)
pädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter
sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es
zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte
und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden." Entsprechend § 11
KitaG wird für Integrationsgruppen zusätzliches pädagogisches Personal
bereitgestellt. Dadurch soll die aufgrund des besonderen Förderbedarfs notwendige
ergänzende pädagogische bzw. heilpädagogische Hilfe sichergestellt werden.
§ 5 KitaPersVO regelt die zusätzliche Ausstattung von
Integrationsgruppen mit pädagogischem Fachpersonal.
Anspruchsgrundlage für die zusätzliche Ausstattung mit pädagogischem
Fachpersonal ist der Nachweis der Zuordnung des Kindes zum Personenkreis § 39
BSHG bzw. § 35a SGB VIII.
Entsprechend §
5 Abs. 3 KitaG sind besondere Gruppen für Kinder mit Behinderungen, soweit sie
erforderlich sind und die Eltern eine solche Betreuung für ihr Kind wünschen,
nach Möglichkeit in allgemeinen Kindertagesstätten einzurichten. Diese
Formulierung im KitaG unterstützt den Ansatz integrativer Erziehungsformen dahingehend,
dass Sondergruppen zumindest in räumlicher Nähe und in Verbindung mit
Regelgruppen geführt werden sollen. Eine Differenzierung von Sondergruppen nach
der Art der Behinderung (körperlich, geistig, seelisch) wird aus fachlicher
Sicht nicht für sinnvoll gehalten.
Schulische
Integration
Rechtliche
Grundlage der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in Berlin ist § 10a des Schulgesetzes für Berlin.
Diese
gesetzliche Regelung wurde bereits 1990 als Ergebnis einer längeren Erprobung
des gemeinsamen Unterrichts verabschiedet. Dem Abgeordnetenhaus liegt
gegenwärtig ein Gesetzentwurf des Senats zur Änderung des Schulgesetzes zur Beratung
und Beschlussfassung vor, der auch die Vorschrift des § 10 a betrifft.
Die Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik
Deutschland hat in der Folge ähnlicher Entwicklungen in den anderen
Bundesländern am 6. Mai 1994 beschlossen, dem „gewandelten pädagogischen
Selbstverständnis“ auf dem Gebiet der sonderpädagogischen Förderung Rechnung zu
tragen. Sie hat sich grundsätzlich dafür ausgesprochen, die Bildung und
Erziehung behinderter Kinder und Jugendlicher verstärkt als gemeinsame Aufgabe
für alle Schulen anzustreben. Ziel müsse es sein, die Bemühungen um gemeinsame
Erziehung und gemeinsamen Unterricht zu unterstützen.
In den von der
Kultusministerkonferenz verabschiedeten Empfehlungen wird zu den Zielen und
Aufgaben sonderpädagogischer Förderung folgendes dargelegt:
„Sonderpädagogische
Förderung soll das Recht der Menschen mit Behinderungen und von Behinderung
bedrohten Kinder und Jugendlichen auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten
entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie unterstützt
und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen, um für
diese ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung,
gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung zu erlangen.“
Diese
Empfehlungen haben auch für Berlin richtungsweisenden Charakter.
Voraussetzung
für die Integration der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
in der allgemeinen Schule ist das Vorhandensein der erforderlichen personellen,
sächlichen und räumlichen Voraussetzungen.
Auf Grund der
Vorschriften des SGB V haben die Versicherten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung
einen Anspruch auf Behandlungspflege (z. B. Absaugen der oberen Luftwege, Dekubitusbehandlung,
Digitale Enddarmausräumung, Katheterisierung der Blase, Medikamentengabe, usw.)
in ihrem Haushalt oder ihrer Familie, wenn sie zur Sicherung des Ziels der
ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Da die
Institutionen Kindertagesstätte und Schule nach dem Wortlaut des § 37
(Häusliche Krankenpflege) SGB V nicht als Häuslichkeit interpretiert wurden,
haben die Krankenkassen mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 die Kosten für die
Behandlungspflege nicht mehr übernommen.
Bedingt durch
diese Notlage wurde die Behandlungspflege entgegen fachlicher Vorgaben in der
Praxis zum überwiegenden Teil von Lehrkräften, Erziehern und/oder Therapeuten
aber auch von Eltern sowie in geringem Umfang von Sozialstationen durchgeführt.
Dadurch wäre die Durchführung der Behandlungspflege in Kindertagesstätten und
Schulen zwar vom Grundsatz her gewährleistet, allerdings in unzureichendem
Umfang und fachlich unbefriedigend.
Wegen der
ablehnenden Haltung der Krankenkassen hatte die für Soziales zuständige
Senatsverwaltung mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 die Bezirksämter durch
Rundschreiben gebeten, die Kosten zur Deckung des notwendigen Bedarfs der
Behandlungspflege in Kindertagesstätten und Schulen als vorläufige
Hilfeleistung auf der Grundlage des § 44 in Verbindung mit den §§ 39, 40 BSHG
zu übernehmen. Diese Regelung hat jedoch zur Folge, dass die Eltern seither
nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu den Kosten der Maßnahme herangezogen
werden.
I.2 Rechtsprechung
Nunmehr hat
das Bundessozialgericht in Parallelentscheidungen am 21. November 2002 – B 3 KR
6/02 R und B 3 KR 13/02 R – klargestellt, dass die Leistungspflicht der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht räumlich auf den Haushalt des Versicherten
oder seiner Familie als Leistungsort begrenzt ist, wie die Krankenkassen
meinten. Vielmehr müssen die medizinisch erforderlichen Maßnahmen von der
gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, die bei vorübergehenden
Aufenthalten außerhalb der Familienwohnung anfallen, wenn sich der Ver-sicherte
ansonsten ständig in seinem Haushalt bzw. in seiner Familie aufhält und dort
seinen Lebensmittelpunkt hat.
Da die
Kindertagesstätten und die Schule keinen Lebensmittelpunkt des Betroffenen
darstellen, müssen die Kosten für die Behandlungspflege von den Krankenkassen
getragen werden.
Da jetzt eine
höchstrichterliche Rechtsprechung zu der angesprochenen Rechtslage vorliegt, ist
eine Vorleistung des Trägers der Sozialhilfe nicht mehr notwendig und auch
nicht mehr rechtlich zulässig, weil die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BSHG
nicht mehr erfüllt sind.
Aus diesem
Grunde wird die für Soziales zuständige Senatsverwaltung ihr vorgenanntes Rundschreiben
aufheben und die Bezirke bitten, sich die als Träger der Sozialhilfe vorgeleisteten
Kosten für die Behandlungspflege in Kindertagesstätten und Schulen erstatten zu
lassen.
Die Eltern
erhalten die Eigenanteile an der Behandlungspflege von den Krankenkassen nur
erstattet, wenn sie gegen den Ablehnungsbescheid fristgemäß ein Rechtsmittel
oder einen Rechtsbehelf eingelegt haben.
I.3 Bedarf
|
362 |
51 |
413 |
|
|
205 |
28 |
233 |
|
|
107 |
31 |
138 |
|
|
674 |
110 |
784 |
|
[1] Zu Grunde gelegt wurden die
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
Verordnung von „häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und
Abs. 7 SGB V (Häusliche Krankenpflege-Richtlinien) in der Fassung vom
16.02.2000
Gesetzlich
Krankenversicherte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln
sowie auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die notwendig sind, um
eine Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Die Gewährung von
medizinisch-therapeutischen Leistungen (Heilmitteln) setzt in der Regel die
Verordnung durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt
nach § 73 Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) voraus.
Mit dem am 1.
Juli 2001 in Kraft getretenen Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wurden die
Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugeordnet und
als Komplexleistung zusammengefasst (§ 30 SGB IX). Leistungen der Früherkennung/Frühförderung,
die durch Einrichtungen nach § 30 SGB IX (interdisziplinäre Frühförderstellen)
erbracht werden, umfassen auch die mobile medizinisch-therapeutische Versorgung
in der Familie oder der Kindertagesstätte. Die Gewährung der Komplexleistung
muss beim Rehabilitationsträger beantragt werden. Sie ist beschränkt auf Kinder,
die noch nicht eingeschult sind, in der Regel bis zum sechsten Lebensjahr.
Der
öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wirkt gemäß § 22 Abs. 5
Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG) an der sozialpädiatrischen Versorgung mit. Die
Aufgabenwahrnehmung erfolgt gemäß § 22 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 GDG subsidiär. Mit
seinem medizinisch-therapeutischen Leistungsangebot kommt der ÖGD auch dem
gesetzlichen Auftrag der sozialkompensatorischen Sicherstellung der
vorbeugenden und nachgehenden Gesundheitshilfe gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GDG nach.
Der therapeutische Bedarf wird in Berlin durch die Leistungsbereitstellung verschiedener Anbieter gedeckt. In Einzelfällen werden medizinisch-therapeutische Leistungen bei im Rahmen der Kindertagesstätten- oder Schulbetreuung behandlungsbedürftigen Kindern durch niedergelassene Therapeuten erbracht, die z.T. über einen Praxisraum in der Betreuungseinrichtung verfügen. Die Leistungen werden mit den Krankenkassen abgerechnet. Behinderte Kinder in den öffentlichen Sonderschulen werden ganz überwiegend, Kinder in städtischen Kindertagesstätten hauptsächlich im Westteil Berlins von medizinisch-therapeutischen Fachkräften der Gesundheitsämter behandelt. Die erbrachten Leistungen werden auf der Grundlage einer seit langem bestehenden Vereinbarung zwischen den Krankenkassenverbänden in Berlin und der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung von den Krankenkassen mitfinanziert. Die privaten Sonderschulträger haben Therapiefachkräfte selbst angestellt und erhalten aus öffentlichen Mitteln einen Zuschuss zu den Personalkosten.
Die wohnort-
und familiennah arbeitenden Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrische
Zen-tren (KJA/SPZ) erbringen für die von niedergelassenen Ärzten überwiesenen
Kinder auch Leistungen der Früherkennung/Frühförderung gemäß § 30 SGB IX sowie
i.S. des § 5 KitaG ergänzende heilpädagogische Förderung und Heilmittel in der
Kindertagesstätte. Die KJA/SPZ betreuen im Ostteil Berlins alle Kindertagesstätten,
im Westteil Berlins die Kindertagesstätten in freier Trägerschaft. Für die Behandlungsleistungen
bei überwiesenen Kindern zahlen die Krankenkassen pauschalierte Entgelte.
Der Umfang medizinisch-therapeutischer Leistungen in den Einrichtungen
durch den ÖGD und die KJA / SPZ wurde in einer Umfrage in den Kindertagesstätten
und Schulen (1999/2000) ermittelt.
II.2.1
Kindertagesstättenbereich
Anzahl der therapeutisch versorgten Schülerinnen und Schüler in den
Schulen
Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht konnten aus organisatorischen Gründen bei der Erhebung der therapeutischen Versorgung keine Berücksichtigung finden, werden aber bei den geplanten regelmäßigen Folgeerhebungen einbezogen.
Die Therapiemaßnahmen in den
Bereichen Physiotherapie (Krankengymnastik), Logopädie, Ergo-
/Beschäftigungstherapie und Musiktherapie führten zu 91% Fachkräfte des ÖGD und
zu 9% Fachkräfte der KJA/ SPZ durch.
Auf der Grundlage dieser Angaben wurde die
Zahl eingesetzter Therapeutenstellen ermittelt:
Anzahl der
durch den ÖGD therapeutisch versorgten Schülerinnen und Schüler in den Schulen
und die dafür eingesetzten Therapeutenstellen:
|
Sonderschulen |
Schüler insgesamt |
davon in der Schule therapeutisch
versorgt |
Anzahl der Therapeutenstellen |
|||
|
|
|
insgesamt |
allgemeine Therapie |
FÖ 1 * |
FÖ 2 * |
|
|
Geistigbehinderte |
1.957 |
1207 |
262 |
438 |
507 |
40 |
|
Körperbehinderte |
1.010 |
674 |
522 |
71 |
81 |
22 |
|
Sehbehinderte |
126 |
125 |
98 |
6 |
21 |
4 |
|
Blinde |
95 |
67 |
16 |
9 |
42 |
2 |
|
Gehörlose |
193 |
32 |
8 |
16 |
8 |
1 |
|
sonstige Sonderschulen |
10.278 |
802 |
802 |
0 |
0 |
26 |
|
Insgesamt |
13.659 |
2907 |
1708 |
540 |
659 |
95 |
Würden für die
Berechnung der erforderlichen Personalkapazität auch die 1989 in der Mitteilung
– zur Kenntnisnahme – über Beschulung von schwerstmehrfachbehinderten Kindern
und Jugendlichen, Drsn 11/ 432 veröffentlichten Standards berücksichtigt, so
ergäbe sich folgender Mehrbedarf:
III Zusammenfassung und
Perspektive
Mit den Entscheidungen des
Bundessozialgerichts zur Kostentragung der Behandlungspflege in
Kindertagesstätten und Schulen wurde die Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung festgestellt. Die Sicherstellung der Behandlungspflege
liegt in der Zuständigkeit der gemeinsamen Selbstverwaltung der Krankenkassen
und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. Für den Senat besteht hier derzeit
kein weiterer Handlungsbedarf.
Nach den erhobenen Angaben
zur medizinisch-therapeutischen Versorgung behinderter Kinder und Jugendlicher
im Rahmen der Kindertagesstättenbetreuung und der Schule entsprechen die
eingesetzten Kapazitäten an Therapiefachkräften im Durchschnitt nahezu dem eingeschätzten
Gesamtbedarf.
Dieser an Hand des zu Grunde
gelegten Verhältnisses von 1 Therapiefachkraft zu 25 Kindern errechnete
Personalbedarf schließt die je nach Schweregrad der Behinderung unterschiedlich
intensiven Behandlungserfordernisse ein. Das höhere Behandlungsbedürfnis
schwerst und mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher ist bei der
Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Personalressourcen zu
berücksichtigen.
Zu einer besseren Anpassung
der vorhandenen Ressourcen an die Versorgungsbedürfnisse dieses Personenkreises
sieht der Senat folgende Ansatzmöglichkeiten:
Im Zusammenhang mit dem
begonnenen Projekt zur Reform des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Umsetzung
von § 30 SGB IX wird der Senat diese Ansätze im Sinne einer Gesamtkonzeption
für ein koordiniertes Versorgungssystem weiterverfolgen.
Wir bitten, den Beschluss
damit als erledigt anzusehen.
Berlin, den 2. September
2003
Ausschuss-Kennung
: GesSozMiVergcxzqsq
*
Berechnung der Kosten: Anzahl der Einsätze aus Tabelle 1 multipliziert mit der
korrespondierenden Einsatzpauschale
[2] Das angegebene durchschnittliche
Verhältnis von 1 Therapeut zu 25 Kindern beruht auf bundesweiten Erfahrungswerten
sozialpädiatrischer Institutionen.
[3] Der mittlere Durchschnittssatz für die
in die Vergütungsgruppen BAT Vc/Vb eingruppierten Therapeuten liegt bei 41.205
€.